Familienrecht

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Familienrecht

Den Ehepartner sucht man sich aus, ansonsten wird man in die Familie hineingeboren. Deshalb können sich hier Konflikte ergeben, an denen entweder alle oder niemand Schuld hat. Das Recht bietet für fast alle denkbaren Konflikte Lösungen. Recht bedeutet, dass das Gesetz in der Auslegung durch die Rechtsprechung der Familiengerichte bis hinauf zum Verfassungsgericht und dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Anwendung kommt. Ob Sie die so gefundene Lösung verstehen oder ohne Weiteres damit einverstanden sind, ist eine andere Frage. Da ist es meine Aufgabe als Anwältin Verständnis und möglichst Akzeptanz zu vermitteln.

Eltern hören nicht auf Eltern zu sein, weil sie sich streiten, sich gar trennen wollen, sich scheiden lassen oder schon geschieden sind. Deshalb ist es wichtig, minderjährige gemeinsame Kinder aus dem Konflikt zwischen den Eltern herauszuhalten. Die Kinder sollen nicht gezwungen werden, für einen Elternteil Partei zu ergreifen. Wichtig ist, dass der Kontakt zu beiden Eltern erhalten bleibt bzw. gefördert wird, ohne den Kindern ein schlechtes Gewissen zu machen und ohne die Ablehnung eines Elternteils dadurch zu fördern, dass ein Elternteil vor den Kindern schlecht gemacht wird. Wenn Streit unvermeidbar ist, soll er ohne Beteiligung der Kinder ausgetragen werden. Dann ist die Chance da, dass Kinder die Trennung der Eltern leichter und ohne Schuldgefühle überstehen. Deshalb sind Kontaktverbote und/oder das Entziehen der elterlichen Sorge auf Ausnahmen von nachgewiesener Gewaltanwendung oder Missbrauch durch einen Elternteil zu beschränken und auch nur in diesen Fällen durchsetzbar.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit will ich nachfolgend häufige Konflikte aufführen, in denen ich über Erfahrung verfüge und Ihnen zur Beratung und ggf. zur Vertretung zur Verfügung stehe:

  1. Sie wollen sich von ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau trennen, mit dem Ziel der späteren Scheidung. Schon die Trennung kann Folgen haben, die z. B. darin bestehen, dass Sie den gemeinsamen Kindern und ggf. auch dem Partner bzw. der Partnerin unterhaltspflichtig werden. Es stellt sich also die Frage, wie hoch ist der Unterhalt? Weiterhin ist zu klären, wie sieht eine verbindliche Trennung aus und was ist ein Verhalten, das die Trennung in Frage stellt. Wie soll der Umgang mit den Kindern für den Partner, der geht, aussehen?
  2. Sie wollen sich scheiden lassen, es muss geklärt werden ab wann dies möglich sein wird und unter welchen Voraussetzungen. Scheidungsfolgen sind abzuklären. Zwingend, wird der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge vom Gericht beim Scheidungsausspruch mitgeregelt. Es wird also festgestellt, wer etwas und wie viel von seiner Rente abzugeben hat, um den zu unterstützen, der weniger an Rente zu erwarten hat als der andere. Unter Umständen muss der Zugewinnausgleich geregelt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Falls dies außergerichtlich nicht erreichbar ist, sollte dies im Scheidungsverfahren als Folgesache anhängig gemacht und vom Gericht mitgeregelt werden. Hier ist ggf. auch zu regeln, wer wem Unterhalt zu zahlen hat usw.
  3. Auch nach der Scheidung kann es Streit geben, um Unterhalt, Umgangsrecht, elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, hier sind gesonderte Verfahren möglich, wenn es zu keiner Einigung ohne Gericht kommt. Kinder sollen auch im Trennungsfall der Eltern und nach der Scheidung beiden Eltern verbunden bleiben, deshalb lautet die Regel gemeinsame elterliche Sorge. Es kann aber Gründe geben, warum eine gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich ist. Dann ist hier ab dem Konfliktfall eine Regelung durch das Gericht nötig, was schon bei der Scheidung selbst sein kann.
  4. Kinder sind unterhaltsberechtigt gegenüber beiden Eltern. Bei volljährigen Kindern gilt dies solange sie wegen einer Ausbildung, einem Studium bzw. allgemeinbildenden Schulbesuch daran gehindert sind, sich selbst zu versorgen. Minderjährige Kinder gehen in der Regel noch zur Schule und werden von den Eltern versorgt solange die Ehe besteht bzw. die Eltern mit den Kindern leben. Wenn ein Partner geht, wird er dem bzw. den gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
  5. Es kann sein, dass das Jugendamt ein Elternteil oder auch beide Eltern nicht für fähig hält, Kinder zu erziehen und deshalb den Entzug der elterlichen Sorge anstrebt. Dies geht nur durch das Gericht und nur bei Kindeswohlgefährdung. Es sind hier hohe Hürden zu nehmen, weil Ehe und Familie grundrechtlich geschützt sind. Es muss auch so sein, dass es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt bzw. diese abgelehnt wurde. Praktisch wird dies nur bei völliger Vernachlässigung der Kinder gehen bzw. in Missbrauchsfällen und wenn den Kindern bzw. dem Kind Gewalt angetan wird.

Mit derartigen Konflikten befasse ich mich seit Jahrzehnten. Auch wenn Sie keine deutsche Staatsbürgerschaft haben sollten, kann möglicherweise Ihre Ehe trotzdem in Deutschland geschieden werden, unter Umständen auch nach deutschem Recht.

In gerichtlichen Verfahren gibt es für Mittellose Verfahrenskostenhilfe. Für die außergerichtliche Tätigkeit ist Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen und mit die Bewilligungsentscheidung vorzulegen. Sprechen Sie mich dazu einfach an.